Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Einleitung

    1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (PV Teams JAGA GmbH, nachfolgend auch Auftragnehmer, kurz AN genannt) und natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend Kunde oder Auftraggeber, kurz AG genannt) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte und beschreiben die Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen und sind Grundlage unserer Lieferungen und Leistungen.

    1.2 Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.pvteams.at).

    1.3 Etwaige Abweichungen, Ergänzungen, Änderungen oder Zusatzvereinbarungen zu unserer AGB sind nur verbindlich, wenn sie unter Bezugnahme auf diese Bedingungen ausdrücklich und schriftlich von uns zugestimmt wurden.

    1.4 Allfällige Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Absprachen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

     

    1. Vertragsabschluss

    2.1 Unsere Angebote sind verbindlich und 7 Werktage gültig. Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme der Bestellung durch uns zustande. Diese erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail oder spätestens durch Auslieferung der Ware. Dies gilt auch für Bestellungen, die nicht per E-Mail, sondern beispielsweise verbal erfolgen. Eine Benachrichtigung vom Zugang der Bestellung gilt noch nicht als deren Annahme. Nachträgliche Änderungswünsche durch den Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusage gültig, sofern die technische Umsetzbarkeit nicht beeinflusst wird und wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

    2.2 Die zu unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder unserem Lieferumfang gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, und Tabellen, Konstruktionen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und unterliegen dem österreichischen Urheberrecht sowie allen sonst in Betracht kommenden Schutzrechten. Eine Nutzung ist nur im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Diese Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt, Dritten nicht zugänglich gemacht bzw. anderweitig verwendet werden.

    2.3 Sofern vom Kunden Unterlagen beigebracht werden, wie etwa Entwürfe, Konstruktionen, Zeichnungen, Kalkulationen, Abbildungen etc., haftet er uns dafür, dass durch deren Benutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, uns im Falle derartiger Rechtsverletzungen Schad- und klaglos zu halten.

    2.4 Alle Angaben über Maße sowie der technischen Beschreibungen bezugnehmend zur Photovoltaikanlage sind verbindlich. Wir behalten uns das Recht vor, zumutbare und sachlich gerechtfertigte Konstruktions- und Komponentenänderungen bis zur Fertigstellung vorzunehmen.

    2.5 Wir weisen darauf hin, dass der Auftraggeber für die Statik der Dach- und Gebäudekonstruktion bei einer zusätzlichen Belastung durch eine Photovoltaikanlage verantwortlich ist.

    2.6 Für Ziegelbruch und Dichtheit übernimmt der AN keine Haftung

    2.7 Der Kunde erteilt uns mit dem Auftrag auch das Recht, Fotos der Anlage auf unserer Website mit Namen und Ortsbezeichnung zu veröffentlichen. Falls der Kunde dies nicht wünscht, so ist dies schriftlich bekannt zu geben.

    1. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

    3.1 Die Preise und Zahlungsbedingungen werden je nach Projektbezeichnung und Projektgröße vereinbart.

    3.2 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich ein Gesamtpauschalpreis vereinbart wurde. Hier greift die Wertsicherungsklausel. Bei einer Indexanpassung bewegen sich unsere Preise bei steigenden oder fallenden Kursen ebenfalls in Richtung dieses Prozentsatzes.

     Wir sind aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen für Lohnkosten durch Gesetze, Verordnungen, Kollektivvertrag etc. oder Änderungen von Materialpreisen verursacht durch für Weltmarktpreisänderungen bei Rohstoffen, Wechselkurskosten etc. eintreten. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

    3.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt dem Kunden ohne eigene Verzugssetzung mit Verzugszinsen in Höhe von 8% sowie weiters mit Mahnkosten zu belasten. Der Kunde ist verpflichtet zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen. Zahlungsverzug durch den Kunden berechtigt dem AN, die Erfüllung der Verpflichtungen einzustellen und alle Forderungen für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen fällig zu stellen. Der Kunde kann seine Zahlungsverpflichtungen nicht durch Aufrechnung von Ansprüchen gegenüber uns tilgen, sofern es nicht ausdrücklich durch uns schriftlich anerkannt wurde.

    3.4 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu beeinträchtigen, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Ferner sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Montage sofort einzustellen.

     

    1. Liefer- und Montagefristen

    4.1 Alle Angaben über Liefer- und Montagetermine sind unverbindlich. Die Auftragsabwicklung startet mit dem Eingang der vereinbarten Zahlung. Die Montage und Inbetriebnahme Arbeiten verlängern sich bei unbeeinflussbaren Ereignissen, insbesondere Wetterbedingungen und höherer Gewalt. Der Kunde hat alle baulichen und technischen Maßnahmen für eine sichere und ungehinderte Montage und Inbetriebnahme zu sorgen (Gerüste, Anschlagpunkte, Zugänglichkeit etc.). Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

    4.2 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

    4.3 Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

    4.4 Verzögert sich die Lieferung oder der Zeitpunkt der Montage durch einen auf unseren Seiten eingetretenen, aber von uns nicht verschuldeten Umstand, so ist eine angemessen lange Verlängerung der ursprünglichen Lieferfrist zu gewähren. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

    4.5 Teil- und Vorlieferungen sind zulässig und werden durch den Kunden sicher und geschützt verwahrt.

     

    1. Versand und Gefahrenübergang

    5.1 Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

    5.2 Der Kunde haftet für eine entsprechende Zufahrts- und Ablademöglichkeit am Montageort.

    5.3 Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

     

    1. Abnahme

    6.1 Die Fertigstellung der Photovoltaikanlage gilt ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Projektes als abgenommen. Weiters wird festgehalten, dass schwerwiegend Mängel, das sind jene, welche die Funktion der Anlage einschränken, müssen innerhalb einer mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Frist behoben werden. Kleinere Mängel im Wert bis zu 1000€ sind aber keinen Grund für die Verweigerung der Abnahme darstellen.

    6.2 Sämtliche gegebenenfalls von den Behörden oder vom Kunden verlangten Materialprüfungen, Abnahme- und Eichkosten sowie Kosten der Bauüberwachung sind vom Kunden zu tragen.

     

    1. Eigentumsvorbehalt

    7.1 Alle von uns gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Montage-, Zusatz- und Nebenkosten in unserem Eigentum.

    7.2 Bis zur vollständigen Bezahlung der unter Punkt 7.1. angeführten Kosten ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln, diese auf eigene Kosten gegen insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern und allfällige Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigen e Kosten durch uns oder eine hierzu befugte Fachfirma durchführen zu lassen. Der Kunde haftet für allfällige, mit der Durchsetzung des Eigentumsrechtes uns erwachsender Kosten, soweit sie nicht von Dritten einbringlich gemacht werden können.

    7.3 Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.

    7.4 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu Verständigen.

     

    1. Gewährleistung

    8.1 Gewährleistung

    Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht

    auf Vertragsauflösung zusteht, behalten wir uns vor, den

    Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung,

    Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

    Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum

    Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

    Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen.

    Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens

    aber innerhalb von … Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von

    Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.

    Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

    Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die

    Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder

    Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht

    auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen

    ausgeschlossen.

    Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen …(zB 6) Monate,

    für unbewegliche Sachen …(zB 1) Jahre ab Lieferung/Leistung.

     

    8.2 Die Gewährleistungsansprüche sind schriftlich unter Angabe möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel sowie unter Beilage der Rechnungskopie und der Übernahmebestätigung unverzüglich geltend zu machen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

    8.3 Eine von diesen Bedingungen abweichende Garantiezusage oder Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Verlängerte Herstellergarantien und Gewährleistungen sind direkt beim Hersteller geltend zu machen.

    8.4 Wir haften weiters nicht für die Beschaffenheit und Ausführung der Sachen und Baulichkeiten des Kunden sowie für Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Bauordnungen und Vorschriften des Ortsbildschutzes.

    8.5 Bei Ersatzlieferungen trägt der Kunde die Kosten des Versandes. Sonstige Aufwendungen gehen zu Kosten des Kunden. Der Kunde hat bei Gewährleistungsarbeiten außerhalb unseres Werks insbesondere Anfahrtszeiten und Reisekosten zu ersetzen.

    8.6 Für Ersatzteile gelten die gleichen Gewährleistungsbestimmungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

     

    1. Haftungsbeschränkungen

    9.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.

     

    9.2 Gegenüber Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

    • Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

     

    • Schadenersatz

    Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom

    Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

    Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von

    Schaden und Schädiger, jedenfalls in …(zB 8) Jahren nach Erbringung der

    Leistung oder Lieferung.

     

     

    1. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

    10.1 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

    10.2 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

    10.3 Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

     

    1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

    11.1 Es gilt österreichisches Recht, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

    11.2 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens

    11.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

                  

     

    1. Sonstiges

    12.1 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten wirtschaftlichen Erfolg am ehesten herbeiführen kann.